Andreas Kalbitz und die Unvereinbarkeitsliste der AfD

Die AfD hat eine politische Lebensversicherung. Personen mit einer politischen Lebensgeschichte in extremistischen Organisationen können in der AfD nicht Mitglied werden. Das hatte ich hinsichtlich des Ausschlussverfahrens von Doris von Sayn-Wittgenstein schon ausgeführt.

Im Falle von Andreas Kalbitz ist die Lage allerdings ein klein wenig anders als bei dem Eintritt von Sayn-Wittgenstein. Andreas Kalbitz ist im Frühjahr 2013 Mitglied geworden. Wie die Lage damals war, kann man im Internet Archive (archive.org) nachlesen. Dort gibt es eine Kopie des Mitgliedsantrags auf der AfD-Webseite vom 10.03.2013. Die Gründung war am 06.03.2013. Wir können dort also nachlesen, wie die Aufnahme in den ersten Tagen der AfD geregelt war. Das Formular findet sich hier und es sah so aus (farbige Markierung von mir).

Es gab damals noch keine eigene Unvereinbarkeitsliste der AfD. Man bezog sich einfach auf die Berichte des Verfassungsschutzes. Der entscheidende Satz lautet:

„Hinweis: Sollten Sie zu einem früheren Zeitpunkt einer Organisation angehört haben, die durch deutsche Sicherheitsorgane als extremistisch eingestuft wurde, sind Sie verpflichtet, uns dies gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag schriftlich anzuzeigen. (Anschrift: Alternative für Deutschland, Frankfurter Landstraße 153 – 155, 61231 Bad Nauheim).“

Im Internet finden sich deutliche Hinweise auf eine Mitgliedschaft von Andreas Kalbitz

Beides wird von Kalbitz bestritten. Für den Fall, dass gerichtsfeste Beweise für eine dieser beiden Mitgliedschaften auftauchen, kann die AfD diese Aufnahme aus dem Jahre 2013 anfechten und Andreas Kalbitz vor die Tür setzen. Der Bundesvorstand wäre dazu auch politisch verpflichtet, andernfalls würde er deutlich machen, dass er selbst die heutige Unvereinbarkeitsliste nicht praktizieren will. Die politischen Folgen wären in diesem Fall für die gesamte AfD verhängnisvoll.